DuraVertDuraVert

Verkauf und Vermietung von Maschinen, Geräten und Verbrauchsartikel für Abbruch, Sanierer, Recycler, Bau, Industrie, Handel und Veranstaltungen.

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Allgemeine Liefer-, Verkaufs- und Vermietungsbedingungen

Artikel 1: Definitionen

1.1. In diesen Allgemeinen Bedingungen werden, so weit nichts Anderweitiges ausdrücklich angegeben wurde die folgenden Begriffe in der nachstehend aufgeführten Bedeutung verwendet:

DuraVert: DuraVert ist der Verkäufer/Vermieter in diesen Allgemeinen Bedingungen.
Kunde: Die Gegenpartei von DuraVert, in der Ausübung des Berufs oder als Firma handelnd, an die DuraVert Waren verkauft oder vermietet und liefert, und für die DuraVert. Gegebenenfalls auch Dienstleistungen usw. erbringt.
Mieter: Die Gegenpartei von DuraVert, die auf der Grundlage eines Mietvertrages mit
DuraVert eine Rechtsbeziehung eingeht.
Vertrag: Der Vertrag zwischen DuraVert und dem Käufer.

Artikel 2: Anwendbarkeit und Geltungsbereich

2.1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen DuraVert und dem Kunden, einschließlich aller Angebote, Angebotsannahmen und Verträge zwischen DuraVert und dem Kunden, für die DuraVert die vorliegenden Allgemeinen Bestimmungen als gültig erklärt hat; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich Anderweitiges bestimmt.
2.2. Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen gelten ebenfalls für alle Verträge mit DuraVert, an deren Ausführung Dritte beteiligt werden müssen.
2.3. Eventuelle Abweichungen an diesen Allgemeinen Bedingungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
2.4. Die Anwendbarkeit von etwaigen Einkaufsbedingungen oder anderen (Allgemeinen) Bedingungen des Kunden, die den Allgemeinen Bedingungen von DuraVert widersprechen, wird ausdrücklich abgelehnt.
2.5. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen für unwirksam erklärt werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen davon unberührt, sie sind dann auch weiterhin voll wirksam. In einem solchen Fall haben DuraVert und der Kunde gemeinsam neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die für unwirksam erklärten Bestimmungen ersetzen, wobei diese neuen Bestimmungen möglichst weitgehend an die Zielsetzung und an den Geltungsbereich der ursprünglichen Bestimmungen angelehnt sein müssen.

Artikel 3: Angebote und Zustandekommen eines Vertrages

3.1. Alle von DuraVert abgegebenen Angebote sind freibleibend und können bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag von den Parteien schriftlich abgeschlossen wird, geändert werden; dies gilt auch dann, wenn im Angebot oder im Zusammenhang mit demselben eine Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich benannt wird. Wenn die Ange- botsannahme von dem von DuraVert abgegebenen Angebot abweicht, so gilt dies als Ablehnung des ursprünglich vorgelegten Angebotes und ist deshalb nicht bindend.
3.2. Die in den vorgenannten Angeboten aufgeführten Preise verstehen sich ohne die Mehrwertsteuer (USt./BTW) sowie ohne anderweitige, von staatlichen Organen auferlegte Kosten und Gebühren, und ohne die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Kosten, einschließlich etwaiger Versand- und Verwaltungskosten, geschuldete Import- und Exportzölle, Montage-, Service- und Transportkosten; es sei denn, von den Parteien wurde ausdrücklich und schriftlich Anderweitiges bestimmt.
3.3 Das Angebot basiert ausschließlich auf den zu diesem Zweck durch den Kunden erteilten Informationen, wobei
DuraVert auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit derselben vertraut. Der Kunde haftet für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der genannten Informationen.
3.4. Der Vertrag zwischen DuraVert und dem Kunden kommt auf eine der nachstehend bestimmten Arten und zu einem der nachstehend bestimmten Zeitpunkte zustande:
a. wenn keine Auftragsbestätigung zugestellt wurde, zu dem Zeitpunkt, an dem ein von DuraVert
b. abgegebenes Angebot vom Kunden mündlich oder schriftlich und ohne Änderungen angenommen wird;
c. wenn eine Auftragsbestätigung zugestellt wurde, zu dem Zeitpunkt, an dem DuraVert die dem
d. Kunden zugesendete und von diesem durch seine Unterschrift bestätigte Auftragsbestätigung zurück erhalten hat;
e. zu dem Zeitpunkt, an dem DuraVert auf Verlangen des Kunden mit der Ausführung des Auftrages begonnen hat. Dessen unbeschadet steht es jeder der Parteien frei nachzuweisen, dass der Vertrag auf eine andere Weise und/ oder zu einem anderen Zeitpunkt zustande gekommen ist.

Artikel 4: Ausführung des Vertrages

4.1. DuraVert wird den Vertrag mit der Sorgfalt und der Umsicht eines guten Auftragnehmers ausführen. DuraVert kann aber nicht für das Erreichen eines bestimmten Ergebnisses haftbar gemacht werden. Eventuelle Bean- standungen in Bezug auf die von DuraVert gelieferten Leistungen müssen DuraVert innerhalb von 8 Tagen nach dem Zeitpunkt der Lieferung per Einschreiben bekannt gegeben werden; bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung erlischt das Recht des Kunden, aus diesem Grund den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben.
4.2. Der genaue Liefertermin muss in gegenseitiger Einvernahme bestimmt werden, er wird anfangs nur als Anhaltswert angegeben. Dieser Termin kann keinesfalls als verbindlicher Liefertermin angesehen werden, dessen Nichteinhaltung eine substanzielle Verletzung des Vertrages begründen würde; es sei denn, diesbezüglich wurde ausdrücklich Anderweitiges vereinbart. Eine Überschreitung des Liefertermins gibt dem Kunden aber in keinem fall einen Anspruch auf Schadenersatz oder das Recht zur Aufhebung des Vertrages; es sei denn, es handelt sich um einen Fall von Vorsatz oder um eine als gleichrangig anzusehende grobe Fahrlässigkeit seitens DuraVert.
4.3. Bei einer nicht fristgerechten Lieferung muss DuraVert vom Kunden diesbezüglich gemahnt werden, bevor DuraVert in Verzug geraten kann.
4.4 Wenn und insoweit wie die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages dies erfordert, hat DuraVert das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
4.5. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass DuraVert rechtzeitig alle Daten und Informationen erteilt werden, für die DuraVert angibt, dass diese erforderlich sind, oder von denen der Kunde nach billigem Ermessen annehmen muss, dass diese für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind. Wenn DuraVert für die Ausführung des Vertrages erforderliche Daten und Informationen nicht rechtzeitig erhält, hat DuraVert das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen und/oder dem Käufer die sich aus der Verzögerung ergebenden zusätzlichen Kosten gemäß den üblichen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

Artikel 5: Lieferung und Transport

5.1. Die Lieferung wird ab Werk oder ab Lager von DuraVert vorgenommen.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem DuraVert diese bei ihm anliefert oder anliefern lässt, oder aber zu dem Zeitpunkt, an dem ihm die Ware vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird.
5.3. Wenn der Kunde die Abnahme der Ware verweigert, oder er es unterlässt, die für die rechtzeitige Lieferung er- forderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, hat DuraVert das Recht, die Ware auf Kosten und auf Gefahr des Kunden einzulagern.
5.4. Der Gefahrenübergang an der Ware auf den Kunden erfolgt zu folgendem Zeitpunkt:
a. bei Lieferung ab Werk: wenn die Ware in die dazu bestimmten Transportmittel geladen wurde;
b. bei Lieferung frei ab Werk: mit der vollzogenen Lieferung der Ware an den vereinbarten Ort und damit der Übergabe der Ware in die Verfügungsgewalt des Kunden oder einer von diesem beauftragten Drittpartei;
c. bei Lieferung auf Abruf: wenn die Ware zur Verfügung des Kunden separat auf dem Gelände von DuraVert bereit gestellt wurde;
d. bei Vermietung der Ware: wenn der Mietvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist; auch wenn die tatsächliche Lieferung noch nicht vorgenommen wurde. Wenn der Vermieter wünscht, dass DuraVert die gemietete Ware an den Bestimmungsort transportiert, dann wird dieser Transport auf die bei DuraVert übliche Weise ausgeführt. Die Gefahr beim Transport verbleibt bei der Ausführung gemäß den vorstehenden Bestimmungen beim Kunden. Das Risiko für die Erfüllung der genannten Zeitpunkte und Fristen gemäß den vorstehenden Bestimmungen liegt bei DuraVert. Die vorstehenden Bestimmungen finden immer Anwendung; es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich Anderweitiges vereinbart oder eine Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen sieht für einen speziellen Fall ausdrücklich etwas anderes vor.
5.5. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass DuraVert für den Transport der Ware sorgt, wird zwischen den Parteien ein gesonderter Transportvertrag geschlossen. Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen sind dann Bestandteil eines solchen Vertrages. DuraVert wird bei der Ausführung des Transportes die Sorgfalt und Umsicht walten lassen, die von einem guten Auftragnehmer erwartet werden kann.
5.6. Beim Transport verbleibt die Gefahr an der Ware immer beim Kunden. Damit ist der Kunde für alle Schäden haftbar, die beim Transport an der Ware entstehen, und dies ungeachtet der Art des Vertrages; es sei denn, es handelt sich um einen Fall von Vorsatz oder von grober Fährlässigkeit seitens DuraVert. Die diesbezügliche Beweispflicht obliegt dem Kunden.
5.7. Etwaige Wartezeiten sind nicht Bestandteil des Transportvertrages und müssen vom Kunden vergütet werden.
5.8. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Bereich für die Anlieferung der Ware hinreichend erreichbar und zugänglich ist. Bei Nichterfüllung dieser Bestimmung behält DuraVert sich das Recht vor, die Ware auf Rechnung des Kunden einzulagern, bis die physischen Bedingungen dafür geschaffen wurden, dass die Ware auch tatsächlich ordnungsgemäß angeliefert werden kann. Etwaige hiermit einhergehende Schäden wegen der Verzögerung gehen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden.

Artikel 6: Vermietung von Waren

6.1. Die Lieferung bzw. die Abnahme der gelieferten Ware geschieht an dem im Vertrag zwischen den Parteien ver- einbarten Zeitpunkt; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich Anderweitiges vereinbart, oder wenn sich bei einem von DuraVert ausgeführten Transport Gegebenheiten gemäß den Bestimmungen in Artikel 4 und 5 dieser Allgemeinen Bedingungen einstellen. Die Rückgabe der Ware hat bis spätestens zu dem Tag erfolgen, an dem der Vertrag endet; es sei denn, Anderweitiges wurde ausdrücklich vereinbart.
6.2. Wenn die Ware auf ausdrückliches Verlangen des Mieters und aus irgendeinem Grund auf öffentlichen Wegen abgestellt wird, geschieht dies auf Gefahr des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, für die entsprechenden Genehmigungen der Behörden, für angemessene (Warn-) Hinweise und eine Abstellmöglichkeit zu sorgen, und der Mieter muss auch verhindern, dass die öffentlichen Wege verunreinigt werden usw.
6.3. Der Mieter muss die gemietete Ware ab Vertragsabschluss gegen Feuer und Sturm sowie gegen Diebstahl versichern.
Alle etwaigen Schäden infolge einer Beschädigung an, des Verlorengehens oder des Diebstahls der gemieteten Ware werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
6.4. Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Ware in gutem Zustand zu halten; etwaige Schäden werden auf Kosten des Mieters von DuraVert selbst oder von einer von DuraVert beauftragten Drittpartei repariert.
6.5. Am Ende des Mietvertrages ist die gemietete Ware im ursprünglichen Zustand und gründlich gereinigt zurückzugeben.
Bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist der Mieter verpflichtet, DuraVert die anfallenden Reparatur- und/oder Reinigungskosten zu erstatten.
6.6. Von DuraVert an der gemieteten Ware angebrachte Werbung darf vom Mieter weder abgedeckt noch entfernt werden.
6.7. Die Parteien können nur im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, dass die Mietdauer verkürzt wird. Wenn eine der beiden Parteien eine solche Änderung wünscht, muss die Gegenpartei diesbezüglich mindestens 5 Werktage vor dem gewünschten vorzeitigen Ende diesbezüglich schriftlich unterrichtet werden.
6.8. Die Kosten für den Anschluss der gemieteten Ware an das Stromnetz, die Wasser- und Abwasserversorgung, die
Gasversorgung usw. gehen zu Lasten des Mieters.
6.9 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass DuraVert nach diesbezüglicher vorheriger Anmeldung zu angemessenen Zeiten Zugang zur gemieteten Ware erhält.

Artikel 7: Preis und Kosten

7.1. Der Preis versteht sich ohne die Mehrwertsteuer (USt./BTW) sowie ohne anderweitige, von staatlichen Organen aufer- legte Kosten und Gebühren, und ohne die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Kosten, einschließlich etwaiger Versand- und Verwaltungskosten, geschuldete Import- und Exportzölle, Montage-, Service- und Transportkosten, sowie Reinigungskosten für gemietete Ware; es sei denn, von den Parteien wurde ausdrücklich und schriftlich Anderweitiges bestimmt.
7.2. DuraVert hat das Recht, diesen Preis aufgrund externer Faktoren zu erhöhen, z.B. bei einer Erhöhung der Steuern, der Preise von Zulieferern, der Wechselkurse, der Rohmaterialien, der Frachtkosten, der Importzölle, der Gebühren und anderer Kosten.
7.3. Ferner ist DuraVert berechtigt, Preissteigerungen weiterzugeben, wenn z.B. die Lohnkosten oder andere Kosten in der Zeit zwischen Angebot und Lieferung gestiegen sind.
7.4. Die Mietpreise basieren auf der vereinbarten Mietdauer. Für den Fall dass dieser Zeitraum unerwartet kürzer ausfällt, behält DuraVert sich das Recht vor, hier dem Mieter die durch die kürzere Mietdauer entstehenden zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

Artikel 8: Bezahlung

8.1. Die Bezahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu erfolgen, und zwar auf eine von
DuraVertangegebene Weise in der in der Rechnung aufgeführten Währung, ohne dass der Kunde einen Abzug, eine Kürzung oder eine Aufrechnung vornehmen darf. Einsprüche gegen die Höhe der Rechnung setzen die Pflicht zur Bezahlung nicht aus. Solche Einsprüche sind vom Kunden ebenfalls innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungs- datum DuraVert zur Kenntnis zu bringen; bei Versäumen dieser Frist werden die Gründe für den Einspruch hinfällig.
8.2. Wenn der Kunde die Bezahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 30 Tagen vornimmt, befindet er sichrechtswirksam im Verzug. Der Kunde ist dann einen Verzugszins schuldig, der dem gesetzlichen Zinssatz im Handel zuzüglich 2% entspricht. Der Zins für den fälligen Betrag wird ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Käufer mit der Begleichung des vollständigen Betrages in Verzug geraten ist, wobei jeder angefangene Monat als voller Monat gerechnet wird.
8.3. Bei einer Auflösung des Geschäfts, einem Konkurs, einer Beschlagnahme oder einer Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden sind alle Forderungen von DuraVert gegen den Kunden sofort fällig.
8.4. DuraVert hat das Recht, vom Kunden geleistete Zahlungen zuerst auf die Abgeltung der Kosten, dann auf die Abgeltung der aufgelaufenen Zinsen und dann auf die Abgeltung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen an- zurechnen. DuraVert kann, ohne dadurch selbst in Verzug zu geraten, ein Angebot zur Zahlung ablehnen, wenn der Kunde damit eine anderweitige Abfolge der Abgeltung als die vorgenannte verbindet.
DuraVert kann das vollständige Begleichen der Hauptsumme ablehnen, wenn dabei nicht ebenfalls die aufgelaufenen und die laufenden Zinsen sowie die Kosten bezahlt werden.
8.5. DuraVert ist bei der Überschreitung einer Zahlungsfrist berechtigt, weitere Lieferungen an den Kunden
einzustellen, bis die aus allen mit DuraVert geschlossenen Verträgen herrührenden offenen Beträge in vollem Umfang bezahlt wurden. DuraVert ist in einem solchen Fall auch berechtigt, weitere Ware ausschließlich gegen Nachnahme zu versenden.

Artikel 9: Eigentumsvorbehalt

9.1. Die gesamte von DuraVert auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gelieferte Ware bleibt Eigentum von DuraVert, bis der Kunde alle seine Verpflichtungen aus allen mit
DuraVert geschlossenen Verträgen in vollem Umfang erfüllt hat; wobei die Beurteilung der vollständigen Erfüllung dieser Verpflichtungen bei DuraVert liegt.
9.2. Der Kunde ist nicht befugt, unter den Eigentumsvorbehalt fallende Ware zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
9.3. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware beschlagnahmen, Rechte auf diesen begründen oder geltend machen wollen, ist der Kunde verpflichtet, DuraVert diesbezüglich schnellstmöglich zu unterrichten.
9.4. Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren gegen Feuer, Explosions- und Wasser- schäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten, und die Police(n) dieser Versicherung(en) auf erstes Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
9.5. Von DuraVert gelieferte Ware, die gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikel unter den
Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen der normalen Geschäftsausübung weiterverkauft, in keinem fall aber als Zahlungsmittel verwendet werden. Für den Fall des Weiterverkaufs verpflichtet sich der Kunde, die Ware ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt (weiter) zu liefern.
9.6. Für den Fall, dass DuraVert seine in diesem Artikel bestimmten Eigentumsrechte ausüben will, erteilt der Kunde bereits hier und jetzt eine unwiderrufliche Genehmigung für DuraVert oder für von
DuraVert beauftragte Dritte, die Orte zu betreten, an denen sich die Ware von DuraVert befindet, und diese Ware an sich zu nehmen.

Artikel 10: Inkassokosten

10.1. Alle im Zusammenhang mit der Nichterfüllung oder der nicht fristgerechten Erfüllung der Zahlungspflichten des Kunden DuraVert billigerweise entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen (Inkasso-) Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
10.2. Der Kunde ist den gesetzlichen Zins für die entstandenen Inkassokosten schuldig.

Artikel 11: Beanstandungen und Prüfungen

11.1. Beanstandungen des Kunden müssen innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung DuraVert schriftlich mitgeteilt werden. In diesem Schreiben müssen die Beanstandungen vom Kunden so detailliert wie möglich beschrieben werden, damit DuraVert in die Lage versetzt wird, hierauf angemessen zu reagieren.
11.2. Wenn eine Beanstandung begründet ist, ist DuraVert befugt, nach eigenem Ermessen entweder den Rechnungsbetrag anzupassen oder das entsprechende Produkt ganz oder teilweise auszutauschen oder einen Teil des bereits bezahlten Betrages zu erstatten, ohne dabei den Vertrag weiterhin auszuführen.
11.3. Wenn der Kunde die Beanstandung nicht innerhalb der von Artikel 11.1 bestimmten Frist vorbringt, werden alle seine Rechte und Ansprüche, ganz gleich, woher diese auch rühren mögen, in Bezug auf die beanstandeten Sachen bzw. in Bezug auf die Frist, innerhalb derer eine Beanstandung zulässig ist, hinfällig.

Artikel 12: Verfallsfristen

12.1. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 11 ist der Kunde gehalten, wenn er der Auffassung ist oder bleibt, dass DuraVert den Vertrag nicht fristgerecht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, dies – ausgenommen den Fall, dass dies schon aufgrund der Bestimmungen in Artikel 11.1 geschehen ist –
DuraVert unverzüglich schriftlich mitzuteilen, und die hierauf begründeten Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem Datum der hierzu bestimmten Mitteilung, oder innerhalb eines Jahres, nachdem diese Mitteilung getätigt werden musste, rechtlich geltend zu machen; wobei bei Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen alle seine entsprechenden Rechte und Ansprüche durch Nichteinhaltung der für diesen Fall festgelegten Frist hinfällig werden.

Artikel 13: Aussetzen und Ende des Vertrages

13.1. Wenn der Kunde eine seiner Verpflichtungen gegenüber DuraVert nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt, wenn über den Kunden der Konkurs verhängt oder ein entsprechender Antrag gegen ihn bei Gericht eingereicht wurde, wenn der Käufer die Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtungen beantragt hat oder ihm diese Aussetzung eingeräumt wurde, wenn die Firma des Kunden ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder aufgelöst wurde, wenn Sachen oder Güter des Kunden beschlagnahmt wurden, oder wenn das Geschäft des Kunden unter Verwaltung oder unter Vormundschaft gestellt wurde, hat DuraVert das Recht, die Erfüllung aller Verpflichtungen von DuraVert gegenüber dem Kunden einzustellen, oder den Vertrag mit dem Kunden, ohne dass es dazu einer Inverzugsetzung oder gerichtlichen Intervention bedarf, und ohne zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet zu sein, ganz oder teilweise aufzuheben; dies unbeschadet aller sonstigen Rechte von DuraVert, darunter auch die auf Schadenersatz.

Artikel 14: Haftung

14.1. Wenn DuraVert haftbar ist, dann bleibt die Haftung von DuraVert immer den Umfang beschränkt, der in diesen nachstehenden Bestimmungen geregelt ist.
14.2. Die Haftung von DuraVert für dem Kunden entstandene Schäden, verursacht durch eine nicht fristgerechte, nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages, ist auf höchstens den (Rechnungs-) Betrag beschränkt, den DuraVert dem Kunden für die gelieferte Ware und/oder für das Erbringen von Arbeitsleistungen, die die Ursache des Schadens darstellten, in Rechnung gestellt hat. Der gegebenenfalls von DuraVert dem Kunden geschuldete Schadenersatz kann in keinem Fall den Betrag übersteigen, für den die Haftung von DuraVert im entsprechenden Fall durch eine Versicherung gedeckt ist. Diese Bestimmung gilt immer, ausgenommen im Fall von Vorsatz oder einer als gleichrangig anzusehenden groben Fahrlässigkeit seitens DuraVert. Unter DuraVert sind in dieser und in den folgenden Bestimmungen dieses Artikels auch die Beschäftigten von DuraVert sowie von DuraVert zur Ausführung des Auftrages eingeschaltete Drittparteien zu verstehen.
14.3. DuraVert haftet nicht für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Kunde seine in Artikel 3.3 bestimmte Verpflichtung zur Information nicht erfüllt hat; ausgenommen den Fall, dass dieser Schaden durch Vorsatz oder eine als gleichrangig anzusehende grobe Fahrlässigkeit von DuraVert mitverursacht wurde.
14.4. DuraVert haftet ferner nicht für Schäden, die durch den Kunden beauftragte Drittparteien durch eine Handlung oder eine Unterlassung bei der Ausführung des Auftrages verursacht haben; es sei denn, diese Schäden wurden durch Vorsatz oder eine als gleichrangig anzusehende grobe Fahrlässigkeit von DuraVert mit verursacht.
14.5. DuraVert ist darüber hinaus immer befugt, die Schäden des Kunden soweit wie möglich zu begrenzen oder zu beheben, wobei der Kunde diesbezüglich seine volle Mitwirkung verleihen muss.
14.6. Der Kunde ist verpflichtet, ihm und/oder den ihm zugehörigen Personen entstandene Schäden soweit wie möglich zu begrenzen, bzw. wo immer möglich, diese zu beheben.
14.7. DuraVert haftet in keinem fall für indirekte Schäden, dazu gehören Folgeschäden, entgangene Gewinne,
entgangene Einsparungen und Schäden durch betriebliche Stillstände. Diese Bestimmung gilt immer, ausgenommen im Fall von Vorsatz oder einer als gleichrangig anzusehenden groben Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens DuraVert.

Artikel 15: Freistellung von der Haftung

15.1. Der Kunde stellt DuraVert von den Haftungsansprüchen Dritter in Bezug auf die Rechte am Geistigen
Eigentum (Urheberrechte) an den vom Kunden übergebenen Materialien und Daten frei, die zur Ausführung des Auftrages benötigt werden.
15.2 Der Kunde stellt DuraVert von den Haftungsansprüchen Dritter in Bezug auf Schäden frei, die aus dem durch DuraVert ausgeführten Vertrag herrühren oder die infolgedessen eingetreten sind; wenn und insoweit wie DuraVert diesbezüglich aufgrund der Bestimmungen in Artikel 13 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen gegenüber dem Kunden haftbar ist.

Artikel 16: Höhere Gewalt

16.1. Die Parteien sind nicht verpflichtet, einer Verpflichtung nachzukommen, wenn sie daran aufgrund von Umständen gehindert sind, für die sie nicht verantwortlich gemacht werden können, und zwar weder durch das Gesetz noch durch eine Rechtshandlung noch durch die im Geschäftsverkehr üblichen Auffassungen.
16.2. Unter Höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Bedingungen das verstanden, was auch im Gesetz und in der Rechtsprechung unter diesem Rechtsbegriff verstanden wird: Alle von außen einwirkenden Umstände, vorhersehbar oder auch nicht, die sich dem Einfluss von DuraVert entziehen, und durch die
DuraVert nicht in der Lage ist, den Verpflichtungen nachzukommen. Dazu gehören auch Arbeitseinstellungen im Betrieb von DuraVert.
16.3. Bei einem Fall von Höherer Gewalt kann der Kunde keine Schadenersatzansprüche geltend machen.
16.4. Wenn ein Fall von Höherer Gewalt zu einer Überschreitung von vereinbarten Zeiten oder Terminen führt, hat der Kunde das Recht, den entsprechenden Vertrag durch schriftliche Mitteilung aufzuheben. Diese Aufhebung erstreckt sich nicht auf Ware, die bereits geliefert wurde; diese muss DuraVert unter Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 8 dieser Allgemeinen Bestimmungen bezahlt werden.

Artikel 17: Zuständige Gerichtsbarkeit und geltendes Recht bei Streitfällen

17.1. Zur Behandlung von Streitfällen ist ausschließlich das Landgericht Maastricht (NL) (Arrondissementsrechtbank te
Maastricht) befugt; es sei denn, dass Bestimmungen zwingenden Rechts Anderweitiges vorsehen.
17.2. Alle Rechtsbeziehungen zwischen DuraVert und dem Käufer, für die diese Allgemeinen Bedingungen gelten, unterliegen niederländischem Recht.

Artikel 18: Hinterlegung

18.1. Diese Allgemeinen Bedingungen wurden bei der Handelskammer Maastricht (NL) (Kamer van Koophandel te Maastricht) hinterlegt.
18.2. Es gilt immer die zuletzt hinterlegte Version dieser Allgemeinen Bedingungen, bzw. die Version, die beim
Zustandekommen des Vertrages galt.

Zuletzt aktualisiert: 15 November, 2018